Verhaltenskodex für Lieferanten

Als 1927 gegründetes, mittelständisches Familienunternehmen mit Tradition genießt die KANN-Gruppe in der Öffentlichkeit, bei Geschäftspartnern und Mitarbeitern einen guten Ruf. Wir haben einen hohen Anspruch an rechts- und regelkonformes Handeln und ethisch einwandfreies Verhalten. Daher gehen wir unserer Geschäftstätigkeit generell in Übereinstimmung mit den geltenden nationalen Gesetzen und Vorschriften in Bezug auf Umweltschutz, Produktsicherheit und soziale Belange nach.

Darüber hinaus entspricht es unserem Verständnis, alle unsere Lieferanten aufzufordern, die Grundsätze unseres Lieferanten-Verhaltenskodex zu beachten und ihre Geschäftspraktiken notwendigenfalls daran anzupassen.

Auf dem „Verhaltenskodex“ der KANN-Gruppe aufbauend verfolgen wir mit unserem „Verhaltenskodex für Lieferanten“ das Ziel, in unserer vorgelagerten Lieferkette die internationalen Sozialstandards, die Umweltnormen, das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) sowie die Grundsätze der Internationalen Arbeitsorganisation ILO einzuhalten.

Die KANN-Gruppe schätzt eine enge und produktive Zusammenarbeit mit seinen Lieferanten. Dieser Verhaltenskodex für Lieferanten bildet die Grundlage für alle Vertragsbeziehungen. Daher müssen sich alle Lieferanten an diesen Verhaltenskodex für Lieferanten halten. Darüber hinaus übernehmen die Lieferanten die Verantwortung, die Einhaltung dieser Grundsätze von ihren direkten Lieferanten zu verlangen und mit Sorgfalt zu überprüfen, dass diese eingehalten werden.

Der Begriff «Lieferant» bezeichnet eine juristische oder natürliche Person, die und/oder deren Tochtergesellschaften – als Dritte und aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung – jegliche Art von Rohstoffen, Waren, Technologien, Know-how oder Dienstleistungen zur Verfügung stellt.

AGG Hinweis: Zur besseren Lesbarkeit und sprachlichen Vereinfachung wird nur die männliche Form (z.B. der Mitarbeiter, der Hinweisgeber) verwendet. Die Ausführungen sind jedoch geschlechtsneutral zu verstehen und beziehen sich gleichermaßen auf alle Geschlechter.

 
Soziale Verantwortung

Ausschluss von Kinder- oder Zwangsarbeit

Der Lieferant setzt das Verbot aller Formen von Kinder - oder Zwangsarbeit gemäß den einschlägigen internationalen Konventionen um. Jede Arbeit muss freiwillig sein und ohne Androhung von Strafe erfolgen.

Der Mitarbeiter muss jederzeit die Arbeit oder das Beschäftigungsverhältnis mit einer angemessenen Kündigungsfrist beenden können.

Faire Entlohnung

Das Entgelt für reguläre Arbeitsstunden und Überstunden muss dem nationalen gesetzlichen Mindestlohn oder den branchenüblichen Mindeststandards entsprechen, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Dem Arbeitnehmer sind alle gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen zu gewähren.

Arbeitszeit

Die Arbeitszeiten müssen den geltenden Gesetzen, den Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen oder den Branchenstandards entsprechen.

Arbeitssicherheit

Vom Lieferanten wird erwartet, dass er sichere und gesunde Arbeitsbedingungen gewährleistet, die mindestens den geltenden Standards für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz entsprechen.

Dies beinhaltet vor allem die Einhaltung der im Land geltenden Gesetze und Vorschriften sowie den Nachweis von erforderlichen Genehmigungen, Lizenzen und Berechtigungen. Der Lieferant muss über geeignete Verfahren sowie Sicherheitsmaßnahmen und -ausrüstung verfügen.

Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen

Das Recht der Arbeitnehmer, Organisationen ihrer Wahl zu gründen, ihnen beizutreten, Kollektivverhandlungen zu führen und zu streiken, ist zu respektieren.

Arbeitnehmervertreter sind vor Diskriminierung zu schützen. Arbeitnehmer dürfen nicht aufgrund von Gründung, Beitritt oder Mitgliedschaft in einer solchen Organisation diskriminiert werden. Ihren Arbeitnehmervertretern ist freier Zugang zu den Arbeitsplätzen ihrer Kollegen zu gewähren, um sicherzustellen, dass sie ihre Rechte in gesetzmäßiger und friedlicher Weise wahrnehmen können.

Gleichberechtigung und Inklusion

Die Diskriminierung sowie die Ungleichbehandlung von Mitarbeitern in jeglicher Form ist unzulässig, soweit sie nicht in den Erfordernissen der Beschäftigung begründet ist.

Der Lieferant fördert die Vielfalt und Inklusion innerhalb der Belegschaft.

 

Ökologische Verantwortung

Umweltstandards

Es wird erwartet, dass der Lieferant seine Unternehmungen nach allen anwendbaren Gesetzen und Vorschriften des betreffenden Landes betreibt und diese mit der gebotenen Sorgfalt und Nachsicht für die Umwelt ausführt.

Das beinhaltet auch, dass der Lieferant die Auswirkungen auf die Umwelt in Bezug auf Emissionen, Energie, Wasser, Abfall und biologische Vielfalt kontrolliert und versucht solche Auswirkungen zu vermeiden, zu minimieren oder zu kompensieren, einschließlich Umweltauswirkungen, die einer Person den Zugang zu Nahrung, Trinkwasser und sanitären Einrichtungen verwehren oder die Gesundheit einer Person schädigen.

Darüber hinaus ist der Lieferant verpflichtet, geeignete Umweltmaßnahmen umzusetzen und sein Umweltverhalten kontinuierlich zu verbessern.

Verbrauch von Ressourcen

Der Einsatz und der Verbrauch von Ressourcen während der Produktion und die Erzeugung von Abfall jeder Art, einschließlich Wasser und Energie, sind zu reduzieren bzw. zu vermeiden.

Die Reduzierung des Ressourcenverbrauchs kann durch Änderung der Produktionsprozesse, durch die Verwendung alternativer Materialien, durch Einsparungen, durch Recycling oder mithilfe der Wiederverwendung von Materialien erfolgen.

Es sind wirtschaftliche Lösungen zu finden, um die Energieeffizienz zu verbessern und den Energieverbrauch zu minimieren.

Der Lieferant fördert die sichere und umweltverträgliche Beschaffung, Herstellung, Beförderung, den Vertrieb, die Verwendung und die Entsorgung seiner Produkte und Dienstleistungen.

Umgang mit Abfall und gefährlichen Stoffen

Der Lieferant versucht Abfall zu vermeiden und folgt einer systematischen Strategie, um seinen Festabfall zu ermitteln, zu handhaben, zu reduzieren und verantwortungsvoll zu entsorgen oder zu recyceln.

Die Verbote der Ausfuhr gefährlicher Abfälle im Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 in der aktuellen Fassung sind zu beachten. Chemikalien oder andere Materialien, die bei ihrer Freisetzung in die Umwelt eine Gefahr darstellen, sind zu ermitteln und so zu handhaben, dass beim Umgang mit diesen Stoffen, der Beförderung, Lagerung, Nutzung, beim Recycling oder der Wiederverwendung und bei ihrer Entsorgung die Sicherheit gewährleistet ist.

Quecksilber ist im Einklang mit den Verboten des Übereinkommens von Minamata vom 10. Oktober 2013 zu verwenden und persistente organische Schadstoffe im Einklang mit dem Stockholmer Übereinkommen vom 23. Mai 2001 in der aktuellen Fassung.

 

Ethische Verantwortung

Fairer Wettbewerb

Die Normen der fairen Geschäftstätigkeit, der fairen Werbung und des fairen Wettbewerbs sind einzuhalten.

Außerdem sind die geltenden Kartellgesetze anzuwenden, welche im Umgang mit Wettbewerbern insbesondere Absprachen und andere Aktivitäten, die Preise oder Konditionen beeinflussen, verbieten.

Ferner verbieten diese Regelungen Absprachen zwischen Kunden und Lieferanten, mit denen Kunden in ihrer Freiheit eingeschränkt werden sollen, ihre Preise und sonstigen Konditionen beim Wiederverkauf autonom zu bestimmen.

Vertraulichkeit/Datenschutz

Der Lieferant verpflichtet sich, bezüglich des Schutzes privater Informationen den angemessenen Erwartungen seines Auftraggebers, der Zulieferer, Kunden, Verbraucher und Arbeitnehmer gerecht zu werden.

Der Lieferant hat bei der Erfassung, Speicherung, Verarbeitung, Übermittlung und Weitergabe von persönlichen Informationen die Gesetze zu Datenschutz und Informationssicherheit und die behördlichen Vorschriften zu beachten.

Geistiges Eigentum

Rechte an geistigem Eigentum sind zu respektieren; Technologie- und Knowhow-Transfer haben so zu erfolgen, dass die geistigen Eigentumsrechte und die Kundeninformationen geschützt sind.

Integrität/Bestechung, Vorteilnahme

Bei allen Geschäftsaktivitäten sind höchste Integritätsstandards zugrunde zu legen.

Der Lieferant muss beim Verbot aller Formen von Bestechung, Korruption, Erpressung und Unterschlagung eine Null-Toleranz-Politik verfolgen.

Es dürfen weder Mitarbeitern der KANN-Gruppe noch Dritten jegliche Art von Zahlungen, Leistungen, Geschenke, Bewirtungen oder sonstige Vorteile mit dem Ziel angeboten oder gewährt werden, den betreffenden der KANN-Gruppe oder den Dritten in der Art der Wahrnehmung seiner Pflichten zu beeinflussen. Dementsprechend wird auch die KANN-Gruppe keinem Lieferanten derartige Zahlungen, Leistungen, Geschenke, Bewirtungen oder sonstige Vorteile mit dem Ziel anbieten oder gewähren, den betreffenden Lieferanten in der Art der Wahrnehmung seiner Pflichten zu beeinflussen.

 

Die Umsetzung dieser Standards erfordert einen langfristigen Lern- und Entwicklungsprozess. Die KANN-Gruppe ist gesetzlich verpflichtet, regelmäßige Risikobewertungen in unterschiedlicher Form durchzuführen. Im Falle von identifizierten Risiken bei einem Lieferanten stimmt der Lieferant zu, dass die KANN-Gruppe oder von der KANN-Gruppe autorisierte Personen das Recht haben, Aktionspläne zu erstellen, die unterschiedliche Maßnahmen enthalten, wie z. B. Selbstbewertungen, Schulungen und Audits des Lieferanten, um zu überprüfen, ob die hierin enthaltenen Grundsätze eingehalten werden und um identifizierte Risiken zu mindern.

Die KANN-Gruppe wird gemeinsam mit seinen Lieferanten auf die vollständige Befolgung der Grundsätze hinarbeiten, behält sich aber auch das Recht vor, die Beziehung zu einem Lieferanten einzustellen, wenn alle Bemühungen eine festgestellte Nichteinhaltung dieses Verhaltenskodex für Lieferanten zu beheben, fehlschlagen.

Die Lieferanten können alle Bedenken hinsichtlich nicht konformen Verhaltens entweder in Bezug auf die geltenden Gesetze oder zu dem Verhaltenskodex über unsere Compliance Hotline melden.