Biodiversitätsrichtlinie der KANN Baustoffwerke

1 Einleitung

Die vorliegende Biodiversitätsrichtlinie verfolgt das zentrale Ziel, den Rohstoffabbau der KANN Baustoffwerke an allen Abbaustandorten im Einklang mit den Anforderungen des Natur- und Artenschutzes zu gestalten.

Sand- und Kiesabbau greift zwangsläufig in bestehende Landschaften und Ökosysteme ein. Gleichzeitig entstehen durch den Eingriff auch neue, dynamische Lebensräume, die für viele spezialisierte und teilweise bedrohte Tier- und Pflanzenarten von großer Bedeutung sein können.

Die KANN Baustoffwerke versteht Biodiversität dabei nicht nur als ökologische Notwendigkeit, sondern auch als gesellschaftliche Verantwortung und Teil einer vorausschauenden Unternehmensstrategie.

2 Zielsetzung

Ziel ist es nicht nur, Eingriffe zu minimieren, sondern die sich ergebenden Chancen für die Förderung der Biodiversität aktiv zu nutzen.

Diese Richtlinie soll dazu beitragen, die standortspezifischen naturräumlichen Potenziale gezielt zu entwickeln und gleichzeitig zur Umsetzung nationaler und internationaler Biodiversitätsziele (z. B. EU-Biodiversitätsstrategie 2030, Nationale Strategie zur biologischen Vielfalt) beizutragen.

3 Maßnahmen zur Förderung der Biodiversität

3.1 Planung und Standortwahl

Eine verantwortungsvolle und biodiversitätsbewusste Standortwahl ist die Grundlage für jede künftige Abbautätigkeit. Bereits in der frühen Planungsphase müssen potenzielle ökologische Auswirkungen umfassend berücksichtigt und minimiert werden.

Ziel ist es, den Eingriff in bestehende Lebensräume möglichst gering zu halten, gesetzliche Vorgaben konsequent einzuhalten und gleichzeitig wertvolle naturschutzfachliche Potenziale in der weiteren Flächenentwicklung zu erkennen und zu nutzen

3.1.1 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

Vor jedem neuen Abbauvorhaben oder wesentlichen Erweiterungen bestehender Abbauflächen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß UVPG (Gesetz über die Umweltverträglich-keitsprüfung) durchzuführen.

Die UVP dient als zentrales Instrument zur systematischen Identifikation, Bewertung und Berücksichtigung umweltrelevanter Auswirkungen, insbesondere auf:

  1. Biologische Vielfalt und geschützte Arten,
  2. Boden, Wasser und Luft,
  3. Landschaftsbild und Erholungswert,
  4. Mensch und Gesundheit.

Erkenntnisse aus der UVP sind integraler Bestandteil der betrieblichen Entscheidung über den Standort, die Ausgestaltung des Abbauverfahrens sowie notwendiger Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen.

3.1.2 Berücksichtigung gesetzlich geschützter Gebiete und Arten

Im Zuge der Planung wird überprüft, ob das Vorhaben in der Nähe oder innerhalb von:

  1. Natura 2000-Gebieten gemäß FFH- und Vogelschutzrichtlinie,
  2. Nationalen Schutzgebieten nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), wie Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, Biotopen (§30 BNatSchG),
  3. oder potenziell besonders schützenswerten Lebensräumen (z. B. Feuchtgebiete, Auwälder)

liegt oder diese beeinträchtigen könnte. In diesen Fällen sind vertiefte Verträglichkeitsprüfungen durchzuführen.

Bei relevanten Konflikten wird auf die Erschließung alternativer Standorte oder Anpassung der Planung gesetzt.

3.1.3 Ökologische Bestandsaufnahme

Bereits im Vorfeld einer konkreten Flächeninanspruchnahme wird eine ökologische Bestandsaufnahme durch qualifizierte Fachgutachter durchgeführt.

Sie erfasst insbesondere:

  1. Vorhandene Biotoptypen und Habitatstrukturen,
  2. Vorkommen gefährdeter, streng geschützter oder lokal bedeutsamer Arten (Flora und Fauna),
  3. Bedeutung der Fläche im Rahmen regionaler Biotopverbundsysteme,
  4. Potenziale für die Förderung von Arten der Roten Liste oder Zielarten regionaler Biodiversitätsstrategien.

Die Ergebnisse der Bestandsaufnahme fließen direkt in die Planung ein und bilden die Grundlage für weitere Schritte wie die Artenschutzrechtliche Prüfungen und die Entwicklung eines betriebsspezifischen Kompensations- und Pflegekonzepts.

3.2 Betrieb und Abbau

Während des aktiven Abbaubetriebs stellt die KANN sicher, dass alle betrieblichen Tätigkeiten im Einklang mit den Grundsätzen des Natur- und Artenschutzes durchgeführt werden.

Die besondere Herausforderung besteht darin, trotz des Eingriffs in natürliche Strukturen die ökologischen Auswirkungen so gering wie möglich zu halten und zugleich gezielte Maßnahmen zur Förderung der Biodiversität umzusetzen.

Die nachfolgenden Grundsätze gelten für alle Abbaustandorte:

3.2.1 Einrichtung von Rückzugsgebieten und Schutzzonen für sensible Arten

In enger Abstimmung mit Gutachtern und gegebenenfalls den Behörden werden während des laufenden Abbaus gezielt Rückzugsflächen für wildlebende Tiere und Pflanzenarten geschaffen und dauerhaft gesichert. Diese Schutzzonen umfassen:

  1. Nicht befahrene oder nicht genutzte Randbereiche, die bewusst aus der Nutzung genommen werden,
  2. Brut- und Rastplätze für störungsempfindliche Arten
  3. Temporäre Feuchtflächen, z. B. durch Flachwasserbereiche oder Senken, die amphibischen Arten als Fortpflanzungshabitate dienen können.
  4. Diese Zonen sind regelmäßig zu kontrollieren und bei Bedarf anzupassen. Die Beschäftigten werden entsprechend sensibilisiert, um Störungen zu vermeiden.
     

3.2.2 Staffelweise Rekultivierung mit einheimischen Pflanzenarten

Ein zentrales Prinzip der KANN ist die etappenweise Renaturierung bereits ausgebeuteter Teilflächen, parallel zum laufenden Betrieb. Diese Vorgehensweise bietet mehrere Vorteile:

  1. Die Natur kann frühzeitig in neue Lebensräume zurückkehren,
  2. entstehende Strukturen können dynamisch weiterentwickelt und angepasst werden,
  3. und es entsteht ein Mosaik aus unterschiedlichen Sukzessionsstadien, das die Artenvielfalt fördert
     

Verwendet werden dabei ausschließlich heimische, standortgerechte Pflanzenarten – insbesondere solche, die strukturreiche, naturnahe Lebensräume fördern (z. B. Sanddorn, Weiden, Gräser- und Kräutergesellschaften auf magerem Untergrund). Auf schnellwüchsige oder gebietsfremde Arten wird bewusst verzichtet.

3.2.3 Minimierung von Lärm-, Staub- und Lichtemissionen

Der Abbaubetrieb soll so gestaltet sein, dass Beeinträchtigungen für die Umwelt und angrenzende Lebensräume auf ein Minimum reduziert werden. Dazu gehören:

  1. Der gezielte Einsatz lärmarmer Maschinen und Wartung der Anlagentechnik,
  2. Befeuchtung von Fahrwegen und Halden zur Staubbindung,
  3. Abschirmung von Beleuchtungsanlagen um nächtliche Lichtemissionen zu vermeiden, die nachtaktive Insekten, Vögel oder Fledermäuse beeinträchtigen können.
     

Diese technischen und organisatorischen Maßnahmen werden regelmäßig überprüft und bei Bedarf weiterentwickelt.

3.2.4 Kontrolle und nachhaltige Nutzung von Wasserressourcen

Der Abbau von Sand und Kies hat häufig Auswirkungen auf den lokalen Wasserhaushalt, insbesondere auf Grundwasserstände und Oberflächengewässer. Um hier sensibel und verantwortungsbewusst zu agieren, gilt:

  1. Alle Wasserentnahmen oder Grundwasserabsenkungen erfolgen nur im Einklang mit wasserrechtlichen Genehmigungen und in Rücksprache mit den zuständigen Behörden,
  2. Rückhaltebecken und Absetzflächen werden so konzipiert, dass Sedimente zurückgehalten und Stoffeinträge in natürliche Gewässer vermieden werden,
  3. bei der Gestaltung von Abbaumulden wird darauf geachtet, dass strukturreiche, naturnahe Gewässer entstehen, die sowohl der Retention als auch der Artenförderung dienen.
     

Durch ein engmaschiges Monitoring werden Wasserstände, Wasserqualität und Wasserflüsse dokumentiert und ausgewertet, um frühzeitig auf etwaige Beeinträchtigungen reagieren zu können.

3.3 Schutzmaßnahmen für Arten

Der aktive Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten ist ein zentrales Element der Biodiversitätsstrategie der KANN. Im Umfeld von Sand- und Kiesabbauflächen entstehen durch offene Bodenbereiche, temporäre Stillgewässer und strukturreiche Sukzessionsflächen häufig neue Lebensräume, die für bedrohte Arten besonders wertvoll sind. Gleichzeitig bergen Abbaumaßnahmen das Risiko, empfindliche Arten zu stören oder Lebensräume zu beeinträchtigen.

Deshalb verpflichtet sich die KANN zu gezielten, praxisnahen Artenschutzmaßnahmen, die sowohl den gesetzlichen Anforderungen (z. B. §44 BNatSchG, EU-Vogelschutzrichtlinie, FFH-Richtlinie) entsprechen als auch darüber hinaus einen aktiven Beitrag zum Erhalt der regionalen Biodiversität leisten.

3.3.1 Aktiver Schutz bedrohter Arten

Im Umfeld der Abbaustandorte können Arten nachgewiesen werden, die aufgrund ihres spezifischen Lebensraumanspruchs besonders auf strukturreiche Abbauflächen angewiesen sind.

Zum Schutz dieser und anderer sensibler Arten verpflichtet sich KANN zu folgenden Maßnahmen:

a. Sicherung und Erhalt geeigneter Brut- und Fortpflanzungshabitate durch gezielte Gestaltung und Pflege von Rohbodenflächen, Steilwänden oder Flachwasserzonen.
b.Vermeidung von Störungen während sensibler Lebensphasen (Brut, Laich, Aufzucht), insbesondere durch:
1. zeitlich begrenzte Nutzungs- oder Betretungsverbote in Schutzbereichen,
2. veränderte Fahrtrouten oder Betriebszeiten in der Nähe aktiver Brutplätze,
3. klare betriebliche Kennzeichnung besonders schutzwürdiger Flächen
4. Dokumentation von Beobachtungen durch geschulte Mitarbeitende oder externe Gutachter zur schnellen Reaktion auf neue Vorkommen geschützter Arten.

3.4 Nachnutzung und Rekultivierung

Die Nachnutzung und ökologische Entwicklung von Sand- und Kiesabbaustätten bietet eine wertvolle Gelegenheit, vielfältige und artenreiche Lebensräume zu schaffen, die über Jahrzehnte ökologisch wirksam sind. KANN versteht Rekultivierung nicht nur als gesetzliche Auflage zur Wiederherstellung nutzbarer Flächen, sondern als integralen Bestandteil einer unternehmensgetragenen Verantwortung für den Erhalt und die Förderung der Biodiversität.

Das Ziel ist es, im Anschluss an den Rohstoffabbau dauerhafte, naturnahe Sekundärbiotope zu etablieren, die sowohl für die regionale Artenvielfalt als auch für die Landschaftsstruktur von langfristigem Nutzen sind.

3.4.1 Entwicklung eines standortbezogenen Nachnutzungskonzepts

Bereits während der Planungsphase eines Abbauvorhabens wird ein integriertes Nachnutzungskonzept erarbeitet, welches gemeinsam mit Gutachtern, den zuständigen Gemeinden oder Behörden und gegebenenfalls lokalen Akteuren (z. B. Umweltverbänden, Bürgerinitiativen) abgestimmt wird.

3.4.2 Rekultivierungsmaßnahmen und ökologische Bauleitung

Die Durchführung der Rekultivierung erfolgt abschnittsweise und orientiert sich an ökologischen Entwicklungszielen und behördlichen Auflagen.

Die Umsetzung wird von einem Fachplaner begleitet, die sicherstellt, dass die Maßnahmen fachgerecht durchgeführt und naturschutzfachliche Anforderungen eingehalten werden.

3.4.3 Langfristige Pflege und Monitoring rekultivierter Flächen

Die Entwicklung naturnaher Lebensräume endet nicht mit dem Abschluss der Bauarbeiten – sie ist ein langer, dynamischer Prozess, der aktives Management und Beobachtung erfordert. KANN verpflichtet sich daher zu:
1. Regelmäßiger Pflege der Flächen in definierten Zeitintervallen.
2. Monitoring relevanter Zielarten und Lebensräume um die ökologische Entwicklung zu begleiten und gegebenenfalls nachzusteuern.
3. Kooperation mit lokalen Behörden oder Institutionen, um das Monitoring zu qualifizieren
4. Transparente Berichterstattung über den Zustand und die Entwicklung der rekultivierten Flächen

Die naturschutzfachliche Erfolgskontrolle ermöglicht es, die Zielerreichung zu bewerten und kontinuierlich zu verbessern.

4 Öffentlichkeitsarbeit und Schulung

Die Sicherung und Förderung der biologischen Vielfalt ist nicht nur eine technische oder rechtliche Herausforderung, sondern auch ein gesellschaftliches Anliegen. Als regional verankertes Unternehmen sieht die KANN die Verantwortung darin, Transparenz, Dialog und Wissensvermittlung aktiv zu fördern – sowohl gegenüber der Öffentlichkeit als auch innerhalb der eigenen Belegschaft.

4.1 Informationsangebote und Beteiligung der Öffentlichkeit

Ein zentrales Anliegen von KANN ist es, die lokalen Anwohner und andere interessierte Gruppen frühzeitig, offen und aktiv über die Maßnahmen im Bereich Biodiversität, Landschaftsentwicklung und Nachnutzung zu informieren und ihnen Einblicke in die Praxis des Abbaubetriebs zu ermöglichen.

Dies kann über die Veröffentlichung von Informationsmaterialien (Infotafeln vor Ort) erfolgen, oder durch die Ansprechbarkeit eines festen Ansprechpartners für Anliegen und Fragen aus der Bevölkerung an den Standorten.

4.2 Schulungen und Weiterbildung der Mitarbeitenden

Die Kompetenz und das Umweltbewusstsein der Mitarbeitenden sind zentrale Voraussetzungen für die wirksame Umsetzung der Biodiversitätsrichtlinie. Deshalb stellt KANN sicher, dass alle Beschäftigten regelmäßig über relevante Themen informiert und geschult werden.

Alle Schulungsmaßnahmen werden dokumentiert und regelmäßig aktualisiert, um sie an neue gesetzliche Rahmenbedingungen, ökologische Erkenntnisse oder betriebliche Erfahrungen anzupassen.

5 Organisation und Zuständigkeiten

Die erfolgreiche Umsetzung der Biodiversitätsrichtlinie erfordert eine klare Aufgabenzuordnung, abgestimmte Abläufe und ein verbindliches Verantwortungsbewusstsein auf allen Ebenen des Unternehmens. Die Integration ökologischer Maßnahmen in den betrieblichen Alltag gelingt nur, wenn Zuständigkeiten definiert, Entscheidungswege transparent und alle Beteiligten aktiv eingebunden sind.

Nachfolgend sind die Rollen, Verantwortlichkeiten und Mitwirkungspflichten innerhalb der KANN Baustoffwerke verbindlich geregelt:

Werkleitung:
Die jeweilige Werksleitung trägt die Gesamtverantwortung für die Umsetzung der Biodiversitätsrichtlinie an ihrem Standort.

Sie stellt sicher, dass
1. die ökologischen Anforderungen in betriebliche Planungs- und Entscheidungsprozesse integriert werden,
2. die Richtlinie in operative Arbeitsabläufe und Jahresziele eingebunden wird,
3. die Einhaltung rechtlicher Verpflichtungen gewährleistet ist (z. B. UVP, Artenschutz, Wasserrecht),
4. Maßnahmen zur Förderung der Biodiversität regelmäßig überprüft und bei Bedarf weiterentwickelt werden.

Technische Leitung
Die technische Leitung, in enger Zusammenarbeit mit qualifizierten Umwelt- und Planungsbüros, ist verantwortlich für die operative Planung, Koordination und Kontrolle der Biodiversitätsmaßnahmen.

Ihre Aufgaben umfassen insbesondere:
1. Planung und Abstimmung konkreter Maßnahmen zur Habitatgestaltung, Rekultivierung und Rückzugsflächensicherung,
2. Begleitung der Umweltverträglichkeitsprüfung und artenschutzrechtlicher Prüfungen,
3. Koordination der Umsetzung naturschutzfachlicher Auflagen im laufenden Betrieb,
4. Erstellung und Fortschreibung von Monitoringkonzepten und Nachnutzungsplänen,
5. Dokumentation ökologischer Entwicklungen sowie Erstellung von internen und externen Berichten.

Die technische Leitung sorgt zudem für die Einhaltung von Zeitplänen, Qualitätsstandards und gesetzlichen Rahmenbedingungen, insbesondere im Bereich der Landschaftsplanung, Rohstoffsicherung und Flächenentwicklung.

Sie fungiert darüber hinaus als zentrale Schnittstelle zu Behörden, Gutachterbüros, Genehmigungsstellen und Kooperationspartnern im Bereich Naturschutz.

Mitarbeitende
Die Mitarbeitenden aller Fachbereiche – von der Maschinenführung bis zur Verwaltung – spielen eine zentrale Rolle bei der praktischen Umsetzung der Biodiversitätsrichtlinie.

Ihre Mitwirkung umfasst:
1. die konsequente Einhaltung umweltbezogener Verhaltensregeln, z. B. das Beachten von Schutzmarkierungen, Fahrverboten in ökologisch sensiblen Bereichen oder Lärmreduzierung,
2. die aktive Beteiligung an internen Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen, um Verständnis für ökologische Zusammenhänge und Artenanforderungen zu fördern,
3. das Mittragen einer Kultur des respektvollen Umgangs mit Natur und Umwelt im gesamten Betriebsalltag.

Die Mitarbeitenden sind ausdrücklich eingeladen, eigene Ideen oder Verbesserungsvorschläge zur Förderung der Artenvielfalt in den kontinuierlichen Verbesserungsprozess einzubringen.

6 Schlussbestimmungen

Diese Biodiversitätsrichtlinie tritt mit sofortiger Wirkung für alle Standorte mit Rohstoffgewinnung in Kraft. Sie wird alle fünf Jahre überprüft und bei Bedarf angepasst.